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Neues Infek­ti­ons­schutz­ge­setz – Bundes­tag stimmt der Über­ar­bei­tung zu – Gesetz muss noch durch den Bundesrat

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Die Novel­lie­rung des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes hat heute den Bundes­tag passiert. Für den Herbst werden so wieder mehr Corona-Schutz­maß­nah­men möglich. Die weiter­ge­hen­den Regeln zu Masken und Tests sind, sofern auch der Bundes­rat dem Gesetz zustimmt, dann gültig vom 1. Okto­ber 2022 bis 7. April 2023.

Die gute Nach­richt ist, dass es Lock­downs, Ausgangs­sper­ren sowie pauschale Schul­schlie­ßun­gen nicht mehr geben soll.

In Bayern bleibt die Rechts­lage zunächst unver­än­dert, da die derzeit geltende Corona-Verord­nung bis 23. Septem­ber 2022 verlän­gert wird und somit die bisher bestehen­den Rege­lun­gen weitergelten.

Rechts­grund­lage für die Maßnah­men der Bundesländer

Da das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz Rechts­grund­lage für die Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men-verord­nun­gen und die darin gere­gel­ten Maßnah­men der Bundes­län­der ist, ist seine Ausge­stal­tung wichtig.

Die Regeln des Bundes

FFP2-Masken im Fern­ver­kehr und in Klini­ken, Pfle­ge­hei­men, Arztpraxen

FFP2-Masken­pflicht soll bundes­weit in Klini­ken, Pfle­ge­hei­men und Arzt­pra­xen gelten. Das Glei­che gilt für alle Perso­nen ab 14 Jahren weiter­hin auch in Fern­zü­gen, Kinder zwischen 6 und 13 Jahren können auch eine einfa­chere OP-Maske tragen. In Flug­zeu­gen hinge­gen entfällt die Masken­pflicht jetzt, die Bundes­re­gie­rung soll sie per Verord­nung ohne Zustim­mung des Bundes­rats aber noch einfüh­ren können. Diese Erleich­te­rung für den Flug­ver­kehr wird kritisiert.

Masken und Test­pflicht bei Pfle­ge­hei­men und Kliniken

Ergän­zend zur Maske ist vor dem Zutritt zu Pfle­ge­hei­men und Klini­ken ein nega­ti­ver Test erfor­der­lich. Heime sollen Beauf­tragte für Impfun­gen, Hygiene und Thera­pien für Erkrankte benen­nen müssen, um beson­ders gefähr­dete Pfle­ge­be­dürf­tige zu schützen.

Länder-Rege­lun­gen

1. Stufe

Die Länder sollen ab 1. Okto­ber eigene Aufla­gen verhän­gen können, z.B. die Masken­pflicht im öffent­li­chen Perso­nen­nah­ver­kehr. Masken sollen auch in öffent­lich zugäng­li­chen Innen­räu­men wie Geschäf­ten und Restau­rants Pflicht werden können. Zwin­gende Ausnahme: Keine Maske ist erfor­der­lich, wenn in der Gastro­no­mie und bei Kultur‑, Frei­zeit- oder Sport­ver­an­stal­tun­gen ein nega­ti­ver Test vorge­zeigt wird.

Tests an Schu­len und Kitas können Pflicht werden, ebenso wie die Pflicht zu Masken ab der fünf­ten Klasse, jedoch nur, soweit dies „zur Aufrecht­erhal­tung eines gere­gel­ten Präsenz-Unter­richts­be­triebs erfor­der­lich ist“.

2. Stufe

Wird die Corona-Lage kritisch, sollen die Länder noch weitere Maßnah­men verhän­gen können, wie z.B. Masken­pflicht auch bei Veran­stal­tun­gen drau­ßen, wenn dort Mindest­ab­stände von 1,50 Metern nicht möglich sind sowie Hygie­ne­kon­zepte für Betriebe und andere Einrich­tun­gen. Zudem können Besu­cher-Ober­gren­zen für Veran­stal­tun­gen innen fest­ge­legt werden.

Diese Maßnah­men sollen aber nicht die jewei­li­gen Landes­re­gie­run­gen selb­stän­dig fest­le­gen können, viel­mehr soll ein Beschluss des jewei­li­gen Land­tags erfor­der­lich sein. Bedin­gung soll außer­dem die Fest­stel­lung sein, dass eine konkrete Gefähr­dung für das Gesund­heits­we­sen oder andere wich­tige Versor­gungs­be­rei­che für eine Region vorlegt – in einer Gesamt­schau von Infek­ti­ons­zah­len und ande­ren Indikatoren.

Der Bundes­rat muss noch zustimmen

Der Bundes­rat muss der Geset­zes­no­velle aller­dings noch zustim­men – die Sitzung wird voraus­sicht­lich am 16. Septem­ber sein.

Die Debatte und Einzel­hei­ten zum Nach­le­sen hier: Deut­scher Bundes­tag – Neufas­sung des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes beschlossen

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