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Isola­ti­ons­pflicht für posi­tiv getes­tete Perso­nen entfällt – bei eige­ner Corona-Infek­tion Sport­stät­ten bitte meiden!

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Sport­stät­ten­be­trei­ber können im Rahmen des Haus­rechts weiter­ge­hende Maßnah­men treffen

Mit dem heuti­gen Tag ist eine Isolie­rung von posi­tiv getes­te­ten Perso­nen nicht mehr verpflich­tend. So will es die neue Allge­mein­ver­fü­gung des Frei­staats Bayern (Link).

Mindes­tens fünf, maxi­mal zehn Tage Masken­pflicht – medi­zi­ni­sche Gesichtsmaske

Für posi­tiv getes­tete Perso­nen gilt jedoch eine Masken­pflicht, die mindes­tens fünf Tage „nach Erst­nach­weis des Erre­gers“ andau­ert, sofern diese Person am fünf­ten Tag schon seit mindes­tens 48 Stun­den symptom­frei ist. Sind am fünf­ten Tag noch Symptome vorhan­den, dauert die Masken­pflicht zunächst weiter an, bis 48 Stun­den Symptom­frei­heit vorliegt, längs­tens aber zehn Tage. Die Masken­pflicht endet auch bei einem nega­ti­ven Anti­gen­test, den medi­zi­ni­sches Perso­nal durch­ge­führt haben muss. Wenn das Test­ergeb­nis auch hier­nach noch posi­tiv ist, ist für die Dauer die Masken­pflicht der Erst­nach­weis des Erre­gers maßgeb­lich. Erfor­der­lich ist mindes­tens eine medi­zi­ni­sche Gesichts­maske.

Ausnah­men im Freien, bei allei­ni­ger Anwe­sen­heit im Raum und für jüngere Kinder

Die Allge­mein­ver­fü­gung regelt auch Ausnah­men. Eine Masken­pflicht entfällt unter „freiem Himmel und Einhal­tung eines Mindest­ab­stands von 1,5 Metern zu ande­ren Perso­nen. Außer­dem entfällt sie in Innen­räu­men bei allei­ni­ger Anwe­sen­heit. Kinder bis zum sechs­ten Geburts­tag brau­chen eben­falls keine Maske sowie dieje­ni­gen, die aus gesund­heit­li­chen Grün­den oder aufgrund einer Behin­de­rung keine Maske tragen und einen entspre­chen­den ärzt­li­chen Nach­weis vorle­gen können. Weitere Ausnah­men bestehen.

Betre­tungs­ver­bot

Dane­ben besteht für posi­tiv Getes­tete ein Betre­tungs­ver­bot für gewisse Einrich­tun­gen wie z.B. Kran­ken­häu­ser (§ 23 Abs. 3 S. 1 IfSG), Alten- und Pfle­ge­heime (§ 35 Abs. 1 S. 1 IfSG) und Massenunterkünfte.

Verhal­tens­emp­feh­lung: Frei­wil­lige Selbst­iso­la­tion – Anwe­sen­heit in Sport­stät­ten vermei­den! BSÄV-Präsi­dent Dr. Frank Möckl: „Fremd- und Eigen­ver­ant­wor­tung gewinnt noch mehr an Bedeu­tung!“ – Vereine können vom Haus­recht Gebrauch machen und weiter­ge­hende Maßnah­men treffen

Dennoch wird in der Allge­mein­ver­fü­gung posi­tiv getes­te­ten Perso­nen empfoh­len, sich frei­wil­lig in Selbst­iso­la­tion zu bege­ben und von zuhause aus zu arbei­ten, unnö­tige Kontakte zu ande­ren Perso­nen zu vermei­den und auf den Besuch öffent­li­cher Veran­stal­tun­gen und von Gastro­no­mie zu verzich­ten.

Auch der BLSV appel­liert: Posi­tiv getes­tete Perso­nen sollen bitte nicht in Sport­stät­ten gehen, um andere nicht anzu­ste­cken. Das rät auch Dr. Frank Möckel, der Präsi­dent des Baye­ri­schen Sport­ärz­te­ver­ban­des (BSÄV): „Die Infek­tion mit dem Coro­na­vi­rus (SARS-CoV19) stellt weiter­hin eine Gefähr­dung der Menschen in Bayern dar. Dies gilt insbe­son­dere auch für Sport­le­rin­nen und Sport­ler mit und ohne Vorer­kran­kun­gen. Die Isola­ti­ons­pflicht galt dem Schutz ande­rer Menschen vor einer Infek­tion. Mit dem Wegfall der Isola­ti­ons­pflicht gewinnt somit die Fremd- und Eigen­ver­ant­wor­tung noch mehr an Bedeu­tung. Zum Schutz ande­rer Menschen empfiehlt der Baye­ri­sche Sport­ärz­te­ver­band daher drin­gend, während einer akti­ven Infek­tion den Kontakt zu ande­ren Sport­lern zu vermei­den, um sie vor einer Anste­ckung zu schüt­zen! Auch im Hinblick auf die eigene Gesund­heit sollte während und direkt nach einer sympto­ma­ti­schen Infek­tion weiter­hin kein Sport getrie­ben werden. Zur Vermei­dung akuter und lang­fris­ti­ger Schä­di­gun­gen gelten weiter­hin die Empfeh­lun­gen der medi­zi­ni­schen Fach­ge­sell­schaf­ten, unter ande­rem der Deut­schen Gesell­schaft für Sport­me­di­zin und Präven­tion (DGSP)“, z.B. unter folgen­dem Link.

Das baye­ri­sche Sport­mi­nis­te­rium teilt auf Anfrage des BLSV mit, dass unge­ach­tet von den Maßnah­men der neuen Allge­mein­ver­fü­gung Betrei­ber von Sport­stät­ten im Rahmen ihres Haus­rechts jedoch weiter­ge­hende Maßnah­men anord­nen und beispiels­weise posi­tiv auf das Coro­na­vi­rus getes­te­ten Perso­nen den Zutritt verweh­ren können.

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