Sportstättenbetreiber können im Rahmen des Hausrechts weitergehende Maßnahmen treffen
Mit dem heutigen Tag ist eine Isolierung von positiv getesteten Personen nicht mehr verpflichtend. So will es die neue Allgemeinverfügung des Freistaats Bayern (Link).
Mindestens fünf, maximal zehn Tage Maskenpflicht – medizinische Gesichtsmaske
Für positiv getestete Personen gilt jedoch eine Maskenpflicht, die mindestens fünf Tage „nach Erstnachweis des Erregers“ andauert, sofern diese Person am fünften Tag schon seit mindestens 48 Stunden symptomfrei ist. Sind am fünften Tag noch Symptome vorhanden, dauert die Maskenpflicht zunächst weiter an, bis 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt, längstens aber zehn Tage. Die Maskenpflicht endet auch bei einem negativen Antigentest, den medizinisches Personal durchgeführt haben muss. Wenn das Testergebnis auch hiernach noch positiv ist, ist für die Dauer die Maskenpflicht der Erstnachweis des Erregers maßgeblich. Erforderlich ist mindestens eine medizinische Gesichtsmaske.
Ausnahmen im Freien, bei alleiniger Anwesenheit im Raum und für jüngere Kinder
Die Allgemeinverfügung regelt auch Ausnahmen. Eine Maskenpflicht entfällt unter „freiem Himmel und Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen. Außerdem entfällt sie in Innenräumen bei alleiniger Anwesenheit. Kinder bis zum sechsten Geburtstag brauchen ebenfalls keine Maske sowie diejenigen, die aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer Behinderung keine Maske tragen und einen entsprechenden ärztlichen Nachweis vorlegen können. Weitere Ausnahmen bestehen.
Betretungsverbot
Daneben besteht für positiv Getestete ein Betretungsverbot für gewisse Einrichtungen wie z.B. Krankenhäuser (§ 23 Abs. 3 S. 1 IfSG), Alten- und Pflegeheime (§ 35 Abs. 1 S. 1 IfSG) und Massenunterkünfte.
Verhaltensempfehlung: Freiwillige Selbstisolation – Anwesenheit in Sportstätten vermeiden! BSÄV-Präsident Dr. Frank Möckl: „Fremd- und Eigenverantwortung gewinnt noch mehr an Bedeutung!“ – Vereine können vom Hausrecht Gebrauch machen und weitergehende Maßnahmen treffen
Dennoch wird in der Allgemeinverfügung positiv getesteten Personen empfohlen, sich freiwillig in Selbstisolation zu begeben und von zuhause aus zu arbeiten, unnötige Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und auf den Besuch öffentlicher Veranstaltungen und von Gastronomie zu verzichten.
Auch der BLSV appelliert: Positiv getestete Personen sollen bitte nicht in Sportstätten gehen, um andere nicht anzustecken. Das rät auch Dr. Frank Möckel, der Präsident des Bayerischen Sportärzteverbandes (BSÄV): „Die Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV19) stellt weiterhin eine Gefährdung der Menschen in Bayern dar. Dies gilt insbesondere auch für Sportlerinnen und Sportler mit und ohne Vorerkrankungen. Die Isolationspflicht galt dem Schutz anderer Menschen vor einer Infektion. Mit dem Wegfall der Isolationspflicht gewinnt somit die Fremd- und Eigenverantwortung noch mehr an Bedeutung. Zum Schutz anderer Menschen empfiehlt der Bayerische Sportärzteverband daher dringend, während einer aktiven Infektion den Kontakt zu anderen Sportlern zu vermeiden, um sie vor einer Ansteckung zu schützen! Auch im Hinblick auf die eigene Gesundheit sollte während und direkt nach einer symptomatischen Infektion weiterhin kein Sport getrieben werden. Zur Vermeidung akuter und langfristiger Schädigungen gelten weiterhin die Empfehlungen der medizinischen Fachgesellschaften, unter anderem der Deutschen Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention (DGSP)“, z.B. unter folgendem Link.
Das bayerische Sportministerium teilt auf Anfrage des BLSV mit, dass ungeachtet von den Maßnahmen der neuen Allgemeinverfügung Betreiber von Sportstätten im Rahmen ihres Hausrechts jedoch weitergehende Maßnahmen anordnen und beispielsweise positiv auf das Coronavirus getesteten Personen den Zutritt verwehren können.