Für unvorhergesehene Schäden, die durch einen Katastrophenfall, wie z.B. Hochwasser/Überschwemmung, Brand oder Sturm, hervorgerufen wurden, gilt sowohl im Klein- wie auch im Regelantragsverfahren ein erhöhter Fördersatz von bis zu 50% Zuschuss auf die förderfähigen Kosten (vgl. 5.3.5.3.3 SportFöR). Darüber hinaus gelten die gleichen Fördervoraussetzungen wie bei der Regelförderung, die in den Sportförderrichtlinien geregelt sind. Versicherungsleistungen müssen als Finanzierungsbaustein auf die Gesamtkosten angerechnet werden.
Ausnahmeregelung zur Baufreigabe für Hochwasserschäden 2024
Pauschale Baufreigabe für Sanierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe 2024
Damit die Sportvereine förderunschädlich mit der Beseitigung der Schäden beginnen können, wird für Fördermaßnahmen an Vereinssportanlagen gemäß Nr. 5.3.5.3.3 SportFöR, die infolge des Hochwassers 2024 beschädigt oder zerstört wurden, mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat eine allgemeine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns zugelassen.
Mit Sanierungsmaßnahmen in Folge der Hochwasserschäden kann daher förderunschädlich begonnen werden (Baufreigabe).
Diese Erleichterung gilt für Vorhaben an vereinseigenen Sportstätten, mit denen nicht vor dem Zeitpunkt begonnen wurde, zu dem der Hochwasserschaden eingetreten ist (rückwirkende Baufreigabe) und bei denen der entsprechende Zuwendungsantrag bis zum 31.12.2024 eingereicht wird. Die durch das Hochwasser entstandenen Schäden sind durch die Vereine zu dokumentieren.
Sollten aufgrund des Hochwasserereignisses Ersatz‑, An- oder Umbauten geplant werden, bitten wir, dies mit dem BLSV-Ressort Förderung Sportstätte abzustimmen. Diesbezüglich kann es sein, dass eine gesonderte Genehmigung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn notwendig ist.
Wichtig: Die Genehmigung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn stellt keine sachliche Vorentscheidung über die Förderfähigkeit der Maßnahmen dar. Aus dieser Genehmigung können insbesondere keine Rechtsansprüche auf Gewährung von beantragten staatlichen Fördermitteln abgeleitet werden. D.h., die Zulassung des vorzeitigen Vorhabenbeginns stellt keine Zusicherung auf den Erlass eines Förderbescheides im Sinne des Art. 38 BayVwVfG dar. Eine etwaige spätere Förderung steht auch in diesen Fällen zudem unter dem Vorbehalt ausreichender Haushaltsmittel. Der Verein trägt deshalb das volle Risiko dafür, das Projekt bei etwa ausfallenden Fördermitteln mit eigenen und sonstigen Mitteln endgültig finanzieren zu müssen.
Außerdem wichtig: Diese Ausnahmeregelung gilt nur für Katastrophenfälle bezüglich des Hochwassers 2024. Alle anderen Katastrophenfälle benötigen eine Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn durch das Ressort Förderung Sportstätte. Aufräumarbeiten und Sicherungsmaßnahmen, die der Verhinderung weiterer Schäden bzw. der Schadensbegrenzung (wie z.B. Feuchtigkeitsschäden an der Bausubstanz, Schimmelbildung, Einsturzgefahr) dienen, dürfen bereits vorab durchgeführt werden.
Vorgehen im Katastrophenfall
Im Katastrophenfall können Sie sich Schritt für Schritt an folgender Vorgehensweise orientieren:
- Aufräumarbeiten und Sicherungsmaßnahmen, die der Verhinderung weiterer Schäden bzw. der Schadensbegrenzung (wie z.B. Feuchtigkeitsschäden an der Bausubstanz, Schimmelbildung, Einsturzgefahr) dienen.
- Kontaktaufnahme mit dem Ressort Förderung Sportstätte
- Dokumentation
- a) Dokumentation des Schadenereignisses
- b) Fotos, Zeitungsberichte etc.
- c) Ursache und zeitlicher Ablauf
- d) Beschreibung der Schäden (wo, was, wieviel, warum…)
- e) Grobe Abschätzung der Wiederherstellungskosten
- Antragsstellung in verein360: Die Antragstellung muss immer über den Hauptverein erfolgen. Bitte geben Sie bei Ihrer Voranfrage an, dass es sich um einen Katastrophenfall handelt. Für die Antragstellung sind nur ausgewählte Funktionäre und Vereinsvertreter berechtigt.
Verantwortung des Vereins
Bitte beachten Sie, dass bei Baumaßnahmen, die der Verein in Eigenleistung durchführt, die Vorgaben der gesetzlichen Unfallversicherung eingehalten werden müssen. Gerade bei der Beseitigung von Schäden zur Sicherstellung der Verkehrssicherungspflicht im Bereich der Katastrophenfälle wie Hochwasser, Brand- oder Sturmschäden bestehen große Gefahren für die beteiligten Personen. Insbesondere ist auch auf den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen und die korrekte Entsorgung zu achten. Dies ist im Falle einer Förderung gesondert nachzuweisen. Dabei ist der Verein als Bauherr für die Sicherung der Baustelle und die Einhaltung der nötigen Vorschriften und Verhaltensmaßregeln für die Sicherheit am Bau verantwortlich. Die Unfallverhütungsvorschriften gelten auch für den Eigenbau-Unternehmer und insofern ist er dem ausführenden Unternehmen gleichgestellt. Eine gesonderte Meldung der eigenen Arbeitsleistung bei der VBG als zuständige Berufsgenossenschaft ist zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes nicht erforderlich.
Beispielhaft einige notwendige Maßnahmen:
- Der Verein muss die Gefährdungen für Helfer bei Eigenbauarbeiten beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen (Arbeitsschutzgesetz, Unfallverhütungsvorschriften).
- Beim Einsatz oder beim Umgang mit Gefahrstoffen sind Betriebsanweisungen zu erstellen (z.B. Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung).
- Die Mitglieder sind über sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten sowie Gefährdungen bei den Eigenbauarbeiten zu informieren und zu unterweisen.
- Die notwendige persönliche Schutzausrüstung wie zum Beispiel Schutzhelme, Schutzhandschuhe, Atemschutz sind zur Verfügung zu stellen (PSA in den Gefährdungsbeurteilungen festlegen).
- Die notwendigen Erste-Hilfe-Maßnahmen für die Bauarbeiten sind zu planen und sicherzustellen.
- Präventivmaßnahmen sind zu dokumentieren, um bei einem Unfall nachweisen zu können, welche Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen ergriffen wurden.
Ausführliche Informationen, unter anderem zu den Fördervoraussetzungen, zum Antragsablauf sowie zu den benötigten Unterlagen gibt es hier. Vor der Kontaktaufnahme mit uns bzw. parallel dazu, nehmen Sie bitte Kontakt zu Ihrem Versicherer auf, sofern Sie eine entsprechende (Zusatz-)Versicherung für die betroffene Sportstätte haben. Besteht für Ihren Verein aktuell kein Versicherungsschutz für Unwetterschäden, so könnten mögliche Zusatzversicherungen der ARAG ergänzend zum Sportversicherungsvertrag über den BLSV interessant sein. Informationen zu den ARAG-Zusatzversicherungen, wie bspw. die Gebäude‑, Inventar- oder Sportanlagenversicherung sind auf der Website des ARAG-Versicherungsbüros im BLSV zu finden.
Bei besonderer Härte und Existenzbedrohung des Vereins aufgrund einer Umweltkatastrophe kann ein Zuschuss aus dem Härtefond des Staatsministeriums beantragt werden. Der Antrag auf Notstandsbeihilfe ist mit dem amtlichen Formblatt bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzureichen. Weitere Informationen und das Formblatt finden Sie hier.
Hilfreiche Links:
Hinweisblatt Katastrophenfall
FAQ Katastrophenfälle
Ihre Ansprechpartner im BLSV:
BLSV Service Center
Tel.: 089 15702–400
E‑Mail: service@blsv.de
Ressort Förderung Sportstätte
Tel.: 089 15702–400
E‑Mail: sportstaettenbau@blsv.de
Ihre Ansprechpartner der ARAG:
Versicherungsbüro beim BLSV e.V.
Tel.: 089 6931344–30
E‑Mail: vsbmuenchen@ARAG-Sport.de