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Unwet­ter­schä­den an Sportanlagen

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Inhalt

Für unvor­her­ge­se­hene Schä­den, die durch einen Kata­stro­phen­fall, wie z.B. Hochwasser/​​Überschwemmung, Brand oder Sturm, hervor­ge­ru­fen wurden, gilt sowohl im Klein- wie auch im Regel­an­trags­ver­fah­ren ein erhöh­ter Förder­satz von bis zu 50% Zuschuss auf die förder­fä­hi­gen Kosten (vgl. 5.3.5.3.3 Sport­FöR). Darüber hinaus gelten die glei­chen Förder­vor­aus­set­zun­gen wie bei der Regel­för­de­rung, die in den Sport­för­der­richt­li­nien gere­gelt sind. Versi­che­rungs­leis­tun­gen müssen als Finan­zie­rungs­bau­stein auf die Gesamt­kos­ten ange­rech­net werden.

Ausnah­me­re­ge­lung zur Baufrei­gabe für Hoch­was­ser­schä­den 2024

Pauschale Baufrei­gabe für Sanie­rungs­maß­nah­men im Zusam­men­hang mit der Hoch­was­ser­ka­ta­stro­phe 2024

Damit die Sport­ver­eine förde­run­schäd­lich mit der Besei­ti­gung der Schä­den begin­nen können, wird für Förder­maß­nah­men an Vereins­sport­an­la­gen gemäß Nr. 5.3.5.3.3 Sport­FöR, die infolge des Hoch­was­sers 2024 beschä­digt oder zerstört wurden, mit Zustim­mung des Staats­mi­nis­te­ri­ums der Finan­zen und für Heimat eine allge­meine Ausnahme vom Verbot des vorzei­ti­gen Vorha­ben­be­ginns zugelassen.

Mit Sanie­rungs­maß­nah­men in Folge der Hoch­was­ser­schä­den kann daher förde­run­schäd­lich begon­nen werden (Baufrei­gabe).

Diese Erleich­te­rung gilt für Vorha­ben an vereins­ei­ge­nen Sport­stät­ten, mit denen nicht vor dem Zeit­punkt begon­nen wurde, zu dem der Hoch­was­ser­scha­den einge­tre­ten ist (rück­wir­kende Baufrei­gabe) und bei denen der entspre­chende Zuwen­dungs­an­trag bis zum 31.12.2024 einge­reicht wird.  Die durch das Hoch­was­ser entstan­de­nen Schä­den sind durch die Vereine zu dokumentieren.

Soll­ten aufgrund des Hoch­was­ser­er­eig­nis­ses Ersatz‑, An- oder Umbau­ten geplant werden, bitten wir, dies mit dem BLSV-Ressort Förde­rung Sport­stätte abzu­stim­men. Dies­be­züg­lich kann es sein, dass eine geson­derte Geneh­mi­gung zum vorzei­ti­gen Vorha­ben­be­ginn notwen­dig ist.

Wich­tig: Die Geneh­mi­gung zum vorzei­ti­gen Vorha­ben­be­ginn stellt keine sach­li­che Vorent­schei­dung über die Förder­fä­hig­keit der Maßnah­men dar. Aus dieser Geneh­mi­gung können insbe­son­dere keine Rechts­an­sprü­che auf Gewäh­rung von bean­trag­ten staat­li­chen Förder­mit­teln abge­lei­tet werden. D.h., die Zulas­sung des vorzei­ti­gen Vorha­ben­be­ginns stellt keine Zusi­che­rung auf den Erlass eines Förder­be­schei­des im Sinne des Art. 38 BayV­wVfG dar. Eine etwa­ige spätere Förde­rung steht auch in diesen Fällen zudem unter dem Vorbe­halt ausrei­chen­der Haus­halts­mit­tel. Der Verein trägt deshalb das volle Risiko dafür, das Projekt bei etwa ausfal­len­den Förder­mit­teln mit eige­nen und sons­ti­gen Mitteln endgül­tig finan­zie­ren zu müssen.

Außer­dem wich­tig: Diese Ausnah­me­re­ge­lung gilt nur für Kata­stro­phen­fälle bezüg­lich des Hoch­was­sers 2024. Alle ande­ren Kata­stro­phen­fälle benö­ti­gen eine Geneh­mi­gung zum vorzei­ti­gen Maßnah­men­be­ginn durch das Ressort Förde­rung Sport­stätte. Aufräum­ar­bei­ten und Siche­rungs­maß­nah­men, die der Verhin­de­rung weite­rer Schä­den bzw. der Scha­dens­be­gren­zung (wie z.B. Feuch­tig­keits­schä­den an der Bausub­stanz, Schim­mel­bildung, Einsturz­ge­fahr) dienen, dürfen bereits vorab durch­ge­führt werden.

Vorge­hen im Katastrophenfall

Im Kata­stro­phen­fall können Sie sich Schritt für Schritt an folgen­der Vorge­hens­weise orientieren:

  1. Aufräum­ar­bei­ten und Siche­rungs­maß­nah­men, die der Verhin­de­rung weite­rer Schä­den bzw. der Scha­dens­be­gren­zung (wie z.B. Feuch­tig­keits­schä­den an der Bausub­stanz, Schim­mel­bildung, Einsturz­ge­fahr) dienen.
  2. Kontakt­auf­nahme mit dem Ressort Förde­rung Sportstätte
  3. Doku­men­ta­tion
    • a) Doku­men­ta­tion des Schadenereignisses
    • b) Fotos, Zeitungs­be­richte etc.
    • c) Ursa­che und zeit­li­cher Ablauf
    • d) Beschrei­bung der Schä­den (wo, was, wieviel, warum…)
    • e) Grobe Abschät­zung der Wiederherstellungskosten
  4. Antrags­stel­lung in verein360: Die Antrag­stel­lung muss immer über den Haupt­ver­ein erfol­gen. Bitte geben Sie bei Ihrer Voranfrage an, dass es sich um einen Kata­stro­phen­fall handelt. Für die Antrag­stel­lung sind nur ausge­wählte Funk­tio­näre und Vereins­ver­tre­ter berechtigt.

Verant­wor­tung des Vereins

Bitte beach­ten Sie, dass bei Baumaß­nah­men, die der Verein in Eigen­leis­tung durch­führt, die Vorga­ben der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung einge­hal­ten werden müssen. Gerade bei der Besei­ti­gung von Schä­den zur Sicher­stel­lung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht im Bereich der Kata­stro­phen­fälle wie Hoch­was­ser, Brand- oder Sturm­schä­den bestehen große Gefah­ren für die betei­lig­ten Perso­nen. Insbe­son­dere ist auch auf den siche­ren Umgang mit Gefahr­stof­fen und die korrekte Entsor­gung zu achten. Dies ist im Falle einer Förde­rung geson­dert nach­zu­wei­sen. Dabei ist der Verein als Bauherr für die Siche­rung der Baustelle und die Einhal­tung der nöti­gen Vorschrif­ten und Verhal­tens­maß­re­geln für die Sicher­heit am Bau verant­wort­lich. Die Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten gelten auch für den Eigen­­bau-Unter­­neh­­mer und inso­fern ist er dem ausfüh­ren­den Unter­neh­men gleich­ge­stellt. Eine geson­derte Meldung der eige­nen Arbeits­leis­tung bei der VBG als zustän­dige Berufs­ge­nos­sen­schaft ist zur Aufrecht­erhal­tung des Versi­che­rungs­schut­zes nicht erforderlich.

Beispiel­haft einige notwen­dige Maßnahmen:

  • Der Verein muss die Gefähr­dun­gen für Helfer bei Eigen­bau­ar­bei­ten beur­tei­len und die erfor­der­li­chen Schutz­maß­nah­men fest­le­gen (Arbeits­schutz­ge­setz, Unfallverhütungsvorschriften).
  • Beim Einsatz oder beim Umgang mit Gefahr­stof­fen sind Betriebs­an­wei­sun­gen zu erstel­len (z.B. Betriebs­si­cher­heits­ver­ord­nung, Gefahrstoffverordnung).
  • Die Mitglie­der sind über siche­res und gesund­heits­ge­rech­tes Arbei­ten sowie Gefähr­dun­gen bei den Eigen­bau­ar­bei­ten zu infor­mie­ren und zu unterweisen.
  • Die notwen­dige persön­li­che Schutz­aus­rüs­tung wie zum Beispiel Schutz­helme, Schutz­hand­schuhe, Atem­schutz sind zur Verfü­gung zu stel­len (PSA in den Gefähr­dungs­be­ur­tei­lun­gen festlegen).
  • Die notwen­di­gen Erste-Hilfe-Maßnah­­men für die Bauar­bei­ten sind zu planen und sicherzustellen.
  • Präven­tiv­maß­nah­men sind zu doku­men­tie­ren, um bei einem Unfall nach­wei­sen zu können, welche Maßnah­men und Sicher­heits­vor­keh­run­gen ergrif­fen wurden.

Ausführ­li­che Infor­ma­tio­nen, unter ande­rem zu den Förder­vor­aus­set­zun­gen, zum Antrags­ab­lauf sowie zu den benö­tig­ten Unter­la­gen gibt es hier. Vor der Kontakt­auf­nahme mit uns bzw. paral­lel dazu, nehmen Sie bitte Kontakt zu Ihrem Versi­che­rer auf, sofern Sie eine entspre­chende (Zusatz-)Versicherung für die betrof­fene Sport­stätte haben. Besteht für Ihren Verein aktu­ell kein Versi­che­rungs­schutz für Unwet­ter­schä­den, so könn­ten mögli­che Zusatz­ver­si­che­run­gen der ARAG ergän­zend zum Sport­ver­si­che­rungs­ver­trag über den BLSV inter­es­sant sein. Infor­ma­tio­nen zu den ARAG-Zusat­z­­ver­­­si­che­run­­gen, wie bspw. die Gebäude‑, Inven­­tar- oder Sport­an­la­gen­ver­si­che­rung sind auf der Website des ARAG-Versi­che­rungs­­­bü­ros im BLSV zu finden.

Bei beson­de­rer Härte und Exis­tenz­be­dro­hung des Vereins aufgrund einer Umwelt­ka­ta­stro­phe kann ein Zuschuss aus dem Härte­fond des Staats­mi­nis­te­ri­ums bean­tragt werden. Der Antrag auf Notstands­bei­hilfe ist mit dem amtli­chen Form­blatt bei der zustän­di­gen Kreis­ver­wal­tungs­be­hörde einzu­rei­chen. Weitere Infor­ma­tio­nen und das Form­blatt finden Sie hier.

Hilf­rei­che Links:

Hinweis­blatt Kata­stro­phen­fall
FAQ Kata­stro­phen­fälle


Ihre Ansprech­part­ner im BLSV:
BLSV Service Center
Tel.: 089 15702–400
E‑Mail: service@​blsv.​de
Ressort Förde­rung Sport­stätte
Tel.: 089 15702–400
E‑Mail: sportstaettenbau@​blsv.​de

Ihre Ansprech­part­ner der ARAG:
Versi­che­rungs­büro beim BLSV e.V.
Tel.: 089 6931344–30
E‑Mail: vsbmuenchen@​ARAG-​Sport.​de

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